Der elektronische Wahlbetrug in Polen
Der Bericht über einen ungewöhnlichen Protest.
Quelle: http://umtsno.com/
16. Februar 2012
Krzysztof Puzyna
Der elektronische Wahlbetrug in Polen, .pdf
Der elektronische Wahlbetrug in Polen, .doc
Das offizielle Ergebnis vom 9. Oktober 2011 der Wahlen zum Parlament und Senat in Polen wurde 2 Tage später durch den Staatlichen Wahlausschuss (SW) veröffentlicht. Zur Gültigkeit der Wahlen gab es 157 Wahlproteste gegen den SW. Sie wurden sehr zügig bearbeitet, keine von den Wahlprotesten wurde zur Hauptverhandlung zugelassen.
Am 14. Dezember 2011 verkündete das Oberste Gerichtshof die Gültigkeit der Wahlen vom 9. Oktober. Der Autor dieses Textes, genannt weiter "der Kläger" hat seine Klage, nach dem endgültigen Gerichtsbeschluss durch das Oberste Gericht, als Einziger noch im Dezember 2011 nach Strasbourg weiter geleitet.
Er wendet an, dass der Vorsitzende des Staatlichen Wahlausschusses (SW), obwohl er der Beklagte war, vor dem Obersten Gerichtshof befragt werden durfte. Seine Stellungnahme wurde wie eine Begutachtung befolgt und entschied dann über die Abweisung der Klagen gegen SW und gegen ihn als Vorsitzender des SW selbst. Das heißt, der Vertreter des beklagten SW war zur Verhandlung über Wahlbeschwerden mit den Richtern zugelassen, aber die sämtlichen Kläger nicht!
Spektakulär war, wie man in Polen mit der elektronischen Datenverarbeitung der Wahlergebnisse umgegangen ist.
Während der Wahlen am 9. Oktober sind die Internetseiten des SW zusammengebrochen.
Die Unterbrechung dauerte, ab dem Moment, als der Kläger sie auf seinem Laptop merkte, ungefähr 2 Stunden. In Polen hat die fehlende Erfrischung und Weiterleitung der Seiten niemand bemerkt, obwohl der Server für 1-2 Stunden vom Netz genommen wurde.
Diese Panne hat keinen Eingang in die Medien gefunden. Nicht mal SW gab einen Bericht heraus. Erst nach Einwänden des Klägers hat SW ein kurzes Info darüber, sehr versteckt, im Internet veröffentlicht.
Der Kläger hat festgestellt, dass während der Wahlen 2011, alle Wahlbezirke gesetzlich verpflichtet waren, die Ergebnisse in die spezielle Software zur Datenverarbeitung der Firma Dituel einzugeben.
Die Computer aller Bezirke mussten alle im Wahlsystem angemeldet sein. Die Übereinstimmung, der eingegebenen in das elektronische Wahlsystem Datensätze mit handschriftlichen Protokollen wurde, sowohl mündlich, über die Mitglieder der Wahlkommissionen aber auch handschriftlich protokolliert und bestätigt.
Die Übertragung der Ergebnisse von Wahlkarten in die digitale Datenbank war einwandfrei eingerichtet.
Bei seiner Nachprüfung, der Kläger hat festgestellt, dass alle Server des SW im Rechenzentrum der Firma Atman AG zu finden waren.
Firma Atman ist die Tochter von Energis Polska GTS Internet Partners mit dem amerikanischen Kapital von GTS CE Group. Der Besitzer ist das Konsortium of North American and European private equity funds led by Columbia Capital, M/C Venture Partners and Innova Capital.
Kein Mitglied des staatlichen Wahlorgans kontrollierte während der Wahlen, persönlich die Räume mit den Servern. Was wurde repariert, gab der SW nicht Preis. In der Antwort an den Kläger, der Vorsitzende des SW schreibt, dass SW das nicht weiß, ich solle selbst suchen.
Hier komme ich zum genialen Trick der polnischen Wahlbetrüger, der sehr schwer durchzuschauen, aber auch sehr einfach ist.
Statt die Wahlergebnisse während der Eingabe in die Software zu fälschen, haben sie sich auf die Fälschung der Wahlergebnisse beim Herauslesen der Daten zur Berechnung der Endergebnisse aus der zentralen Datenbank konzentriert. Die Datenbank hatte in polnischen Wahlen die Funktion einer großen Wahlurne mit dem Platz für 30 512 850 Wahlberechtigte. Diese "Wahlurne" wurde entweder mit den "neuen, gefälschten Wahlergebnissen gefüllt" oder wie oben beschrieben unterwegs im Datennetz wurden die Datensätze absichtlich falsch herausgelesen.
Der Kläger analysierte in der Klage zwei elektronische Fälschungsvarianten. Solche elektronischen Fälschungen wären möglich, denn weder im polnischen Wahlgesetz, noch in aktuellen Verordnungen des SW, das Herauslesen der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlkreise aus der elektronischen Datenbank reguliert wurde. Somit hatte die "Prüfsumme des Datensatzes", keine Anwendung in die Praxis der Datenverarbeitung des polnischen SW gefunden.
Die "weiche" Wahlfälschung kann man einrichten in der Software durch Hot Swapping - der Austausch der Teile des Programms im Betrieb. Zum Beispiel über die Änderung der Befehlskette zum Herauslesen der Daten aus der zentralen Datenbank. Aus der Datenbank kann man beliebige Daten herauslesen, gerade wie man welche braucht. Vielleicht reichte schon die Veränderung eines Wortes im Befehlssatz zum Herauslesen der Daten, um der Partei der jungen Abartigen und Perversen von Palikot zweistelliges "Endergebnis" 10,02 statt 1,02 % zu schenken.
Die "harte" Wahlfälschung könnte man einrichten, durch das Hot Plugging - der Austausch im Betrieb der Festplatte, z. B.: Mit der Datenbank mit echten Datensätzen gefüllt, ersetzen durch eine Festplatte mit einer kopierten Datenbank mit nachgebesserten Datensätzen.
Die Fälscher brauchten wohl Zeit, die Ergebnisse an der kopierten Datenbank passend zu verändern, darum 1-2 stündige Pause einhergehend mit der Umleitung der Seiten des SW, die auf einen Einbruch in den Server hindeuten würden.
Was ist damals während der zweistündigen Unterbrechung passierte, wollte der Wahlausschuss aber nicht sagen, keine Wartungsprotokolle herausrücken und der Oberste Gerichtshof wollte es auch nicht nachprüfen lassen. Aber die Bürger haben das Recht auf Aufklärung!
Alle diese Manipulationen könnten vermeintlich leicht geklärt werden. Die Wahlprotokolle der 41 Wahlbezirke in Polen könnten von Hand leicht nachgeprüft werden. Der SW erlaubte jedoch weder die Einsicht in die handschriftlich protokollierten Ergebnisse, noch stellte er die Scans der originalen Wahlprotokolle ins Internet.
Die aktuelle Präsentation der Wahlergebnisse im Internet ist so gestaltet, dass man sie nicht zur elektronischen Auswertung nutzen kann.
Die in den Grafiken angegebenen Wahlergebnisse sind nicht datenbanktauglich, sie sind nicht in einer Tabelle oder in einem Rechenblatt dargestellt, sondern erst durchgeklickt in die Adressen der immer kleineren Wahlbereiche bis zu Wahlkreisen, werden sie detailliert herangeholt. Man kann, also nicht eine Software mit Befehlen ausstatten, die von den Seiten des SW die Ergebnisse holt, in eine Datenbank überführt und dort schnell nachrechnet.
Der Kläger hat zuerst an den Staatlichen Wahlausschuss (SW) einen Antrag auf Überprüfung der Wahlergebnisse mithilfe der Wahlprotokolle gestellt. Nach der Absage hat sich der Kläger an den Obersten Gerichtshof (OG) mit einer Klage gegen SW gewandt. Die Klage wurde samt Hilfsklagen mit einer offensichtlichen, Notlüge des Vorsitzenden des SW Stefan J. Jaworski abgewiesen. Der hatte einfach vor dem OG behauptet der SW hatte die Ergebnisse Anhang der Protokolle von Hand berechnet. Obwohl der Beweis, dass es anders war, paar Sätze weiter von Herrn Jaworski selbst bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof ist seiner Empfehlung nachgegangen und hat unsere Klagen (die Hauptklage und mit dem gleichen Inhalt die Nebenklagen) zur Hauptverhandlung nicht zugelassen.
Solche freche, ungerechte Selbstbedienungspraxis des SW am OG führte zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strasbourg. Das ist die erste Klage überhaupt vor dem EGMR zum Wahlergebnis in Polen.
Der Kläger behauptet schon jetzt, es handelt sich um eine Wahlfälschung, denn das endgültige Blockieren der Überprüfung der Wahlergebnisse, durch die höchste Instanz in Polen, verstößt gegen das Wahlrecht: die Ergebnisse der Wahlen nachprüfbar zu machen, eklatant.
Der Kläger möchte die offiziellen Wahlergebnisse aus der Datenbank der Firma Dituel, mit Wahlergebnissen, berechneten quasi von Hand, mithilfe der handschriftlichen Protokolle der 41 Wahlbezirke, vergleichen.
Hamburg, den 16.02.2012
Dipl.-Ing. Krzysztof Puzyna
Die Initiative der Direkten Demokratie
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